Geht es nach dem Finanzgericht Köln, müssen Unternehmer sich zukünftig ihre Vertragspartner sehr genau aussuchen. Mit Urteil vom 19.12.2006 hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass ein Unternehmer seinen Vorsteuerabzug verliert, wenn er hätte erkennen können, dass sein Lieferant die gezahlten Umsatzsteuern nicht abführen will, sondern vielmehr einen Umsatzsteuerbetrug begehen wird. Dies ist zwar dem Grunde nach nichts Neues, jedoch stellt das Finanzgericht Köln nunmehr sehr hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines jeden Unternehmers, der die Seriosität seines Vertragspartners eruieren möchte.
Im entschiedenen Fall hatte der Unternehmer über den Steuerberater seines Vertragspartners herausgefunden, dass dieser an seinem Sitz Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hat. Ferner hat er die Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie die Identität des Geschäftsführers überprüft, indem er sich eine Kopie des Personalausweises sowie einer Scheckkarte hat vorlegen lassen. Da der Vertragspartner jedoch die vom Unternehmer gezahlten Umsatzsteuern nicht an das Finanzamt abführte, wurde der vom Unternehmer geltend gemachte Vorsteuerabzug nicht anerkannt. Das Finanzgericht hat in seiner Entscheidung dem Finanzamt Recht gegeben und statuiert, dass die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen seitens des Unternehmers nicht ausreichend waren.
Denn der Unternehmer muss sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich über die Richtigkeit der Geschäftsdaten seines Vertragspartners vergewissern. In welcher Form dies zu erfolgen hat, ist Sache des Einzelfalles. Da der Unternehmer im vorliegenden Fall keinen persönlichen Kontakt zum Geschäftsführer aufgenommen hatte oder am angegebenen Firmensitz der Gesellschaft versucht hatte zu überprüfen, ob dieser Geschäftssitz korrekt oder nur ein Scheinsitz ist, war der Vorsteuerabzug – so die Kölner Richter – zu versagen.
Ob die vom Finanzgericht Köln gemachten Feststellungen insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen EuGH-Rechtsprechung zu Karussellgeschäften haltbar sind, wird die beim BFH in dieser Sache anhängige Revision zeigen. Das Urteil zeigt jedoch, wie sorgfältig bei der Auswahl der Geschäftspartner vorgegangen werden sollte.




