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Verlagerung von Kapitaleinkünften auf die Kinder

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Aufgrund der Kürzung des Sparerfreibetrages durch das Steueränderungsgesetz 2007 und der geplanten nochmaligen Verschärfung dieser Regelungen ab 2008 sind steuerliche Gestaltungen zur Übertragung von Kapitalvermögen auf die Kinder wieder in den Blickpunkt gerückt. Vorteile ergeben sich zum einen aus der mehrmaligen Ausschöpfung des Sparerfreibetrages und zum anderen aus dem Progressionsvorteil, wenn die Kinder nicht über eigene Einkünfte verfügen und somit bei ihrer eigenen Steuererklärung das Existenzminimum steuerfrei bleibt und im Übrigen niedrigere Steuersätze als bei den Eltern vorliegen.

 

In zwei Entscheidungen vom 23.01.2007 hat der BFH hierzu wiederholt klargestellt, dass zur Anerkennung derartigen Gestaltungen klare Voraussetzungen einzuhalten sind. Der BFH beruft sich dabei auf seine ständige Rechtsprechung nach der es nicht genügt, dass die Kinder zivilrechtlich gegenüber der Bank als Inhaber der Kapitalforderungen auftreten. Zwingend muss darüber hinaus der endgültige Übergang des Vermögens auf die Kinder feststehen. Dabei können die Eltern das Sparguthaben zwar für die Kinder verwalten. Ausgeschlossen ist es jedoch z.B., dass die Eltern über das Sparguthaben oder Teile hiervon verfügen und diese Mittel - in finanziellen Engpässen - zum Unterhalt der Familie verwenden. In diesem Fall liegt keine klare Trennung der Vermögensbereiche von Eltern und Kindern vor, so dass dies für den BFH den Schluss zulässt, das Vermögen stehe bei Bedarf der Allgemeinheit zur Verfügung.

 

Wer die Vorteile der mehrmaligen Ausnutzung der Sparerfreibeträge in Anspruch nehmen will, sollte also darauf achten, dass das Konto nicht nur auf den Namen des jeweiligen Kindes lautet, sondern auch keine Abhebungen oder Überweisungen von diesem Konto stattfinden, die der gesamten Familie zu Gute kommen.

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Julia Schoepp Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht

TIGGES Rechtsanwälte

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