Ab dem Veranlagungszeitraum 2007 sind die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur noch ab dem 21. km mit 0,30 EUR pro km anzusetzen. Zwei Senate des Niedersächsischen Finanzgerichtes sowie das Finanzgericht Saarland halten diese neue Pendlerpauschale für verfassungswidrig, weil sie gegen das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verstoße.
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Pendlerpauschale liegt nunmehr dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Das Finanzgericht Baden-Württemberg sowie das Finanzgericht Köln hingegen halten die Pendlerpauschale für mit dem Grundgesetz vereinbar. Es bleibt daher spannend, welche Rechtsansicht das Bundesverfassungsgericht vertreten wird, wobei mit einer Entscheidung in diesem Jahr wohl nicht mehr gerechnet werden kann.
Um von der ungeklärten Rechtslage zu profitieren, sollte die Entfernungspauschale wie bisher ab dem 1. km im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2007 in Ansatz gebracht werden. Wenn das Finanzamt diese Werbungskosten nicht anerkennt, sollte Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf das beim Bundesverfassungsgericht unter dem Az: 2 BvL 1/07 anhängige Verfahren das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Steuerpflichtige müssen sich jedoch darauf einstellen, die entsprechenden Beträge zunächst zu zahlen – das Bundesministerium für Finanzen hat mit einem Schreiben vom 04.05.2007 angeordnet, dass die Finanzämter keine Aussetzung der Vollziehung gewähren sollen.




