Der BFH zweifelt in seiner Entscheidung vom 13.09.2006 die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Grundsteuererlass nach § 33 GrStG bei dauerhafter Ertragsminderung wegen Leerstandes an. Mit der Grundsteuer sind aufgrund des Föderalismus in Deutschland teilweise die Finanzgerichte (Hamburg, Berlin und Bremen) und im Übrigen die Verwaltungsgerichte befasst.
Das Bundesverwaltungsgericht verneint dabei in ständiger Rechtsprechung bei einem strukturell bedingten Leerstand einen (teilweisen) Grundsteuererlass mit der Begründung, die Ertragsminderung könne im Rahmen der Einheitswertfeststellung berücksichtigt werden. § 33 GrStG sei nur bei atypischen und nur vorübergehenden Ertragsminderungen anwendbar. Dem tritt der Bundesfinanzhof nun entgegen. Die einschränkende Auslegung des § 33 GrStG, wie sie das Bundesverwaltungsgericht vornimmt, sei nicht gerechtfertigt, da den Eigentümern mit einem Verweis auf eine neue Einheitswertfeststellung wenig geholfen sei. Denn der Leerstand würde sich nur geringfügig auf die Bezugsgröße für den Einheitswert (übliche Miete) auswirken. Dies hat zur Folge, dass diejenigen, die einen völligen Einnahmeausfall erleiden und daher auf die Entlastung besonders angewiesen sind, durch den Ansatz der üblichen Miete nicht ernsthaft entlastet werden. Der Bundesfinanzhof hat daher zur Klärung dieser Rechtsfrage am 26.02.2007 (Az: II R 5/05) den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe angerufen. Betroffenen ist zu empfehlen, ihre Grundsteuerbescheide mit dem Einspruch anzufechten und sich auf dieses Verfahren zu berufen.




