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Bilanzielle Behandlung von sogenannten „harten“ Patronatserklärungen

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In seinem Urteil vom 25.10.2006 hat der Bundesfinanzhof (BFH) Stellung zu der Frage genommen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Passivierung von Verpflichtungen aus sogenannten Patronatserklärungen in Betracht kommt. Die Patronatserklärung ist eine Erklärung, mit der ein Unternehmen sich verpflichtet, die Tochtergesellschaft mit finanziellen Mitteln derart auszustatten, dass diese

ihren Verbindlichkeiten nachkommen kann, so dass die Tochtergesellschaft – unabhängig von ihrer eigenen tatsächlichen wirtschaftlichen Situation - stets in die Lage versetzt wird, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Hieran knüpft sich dann allerdings die Frage, ob die Muttergesellschaft für die Verbindlichkeiten aus der Patronatserklärung eine Rückstellung bilden darf.

 

In dem vom BFH zu entscheidenden Fall hatte eine Holding GmbH gegenüber einer ihrer Tochtergesellschaften (TG 1) hinsichtlich der von dieser erlittenen Verluste eine sogenannte „harte" Patronatserklärung abgegeben und sich verpflichtet, die TG 1 so ausgestattet zu halten, dass diese ihren Verpflichtungen gegenüber Dritten in vollem Umfang pünktlich nachkommen kann. Außerdem hatte sich die Holding dazu verpflichtet, ihre Darlehensforderung gegen die TG 1 insoweit nicht geltend zu machen, wie diese überschuldet ist. Gleichzeitig wies die Holding eine andere Tochtergesellschaft (TG 2) an, Darlehensmittel zur Verfügung zu stellen, um die Liquidität der TG 1 aufrecht zu erhalten. Der BFH hatte nunmehr zu entscheiden, ob die Holding in ihrer Bilanz Rückstellungen für die Verbindlichkeiten aus der Patronatserklärung ausweisen durfte.

 

Eine sogenannte „harte" Patronatserklärung begründet für das Schuldnerunternehmen (hier TG 1) einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch gegen den Patron. Dabei steht es dem Patron frei, auf welchem Wege er seiner Verpflichtung zu einer ausreichenden Finanzausstattung nachkommen wird. Da die Holding ihrer Verpflichtung im vorliegenden Fall dadurch nachgekommen war, dass sie ihre TG 2 anwies, der TG 1 stets Kredite im erforderlichen Umfang zu gewähren, drohte der Holding nach Ansicht des BFH somit keine unmittelbare Inanspruchnahme aus der Patronatserklärung zu Lasten ihres eigenen Vermögens. Der BFH führte weiter aus, dass insbesondere eine Kündigung der gewährten Kredite durch die TG 2 nicht zu befürchten war, da es sich um kapitalersetzende Darlehen handelte. Deshalb zog der BFH die Schlussfolgerung, dass insoweit in der Bilanz der Holding keine Verbindlichkeiten aufgrund der abgegebenen Patronatserklärung ausgewiesen werden durften.

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Julia Schoepp Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht

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